Die elektronische Präsenzbeurkundung ändert am Termin selbst wenig: Die Beteiligten sitzen wie bisher bei Ihnen im Notariat — nur entsteht die Urkunde direkt elektronisch statt auf Papier. Die Beteiligten unterschreiben auf einem Unterschriftenpad, Sie schließen die Niederschrift mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur ab. Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung ist seit dem 29. Dezember 2025 in Kraft, verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 320).
Inhalt
Die rechtliche Seite ist damit geklärt. Die praktische Frage steht in den meisten Notariaten noch offen: Welche Technik muss am Platz stehen, welche Reihenfolge gilt im Verfahren, und wer richtet was ein? Dieser Beitrag beantwortet genau das — aus der Sicht eines IT-Dienstleisters, der Notarinnen und Notare bei der Einführung begleitet. Kurz gefasst: Die elektronische Präsenzbeurkundung braucht Signaturkarte, Kartenlesegerät, Unterschriftenpad, einen zweiten Bildschirm und den Zugang zum XNP-Modul eBeurkundung — an jedem Platz, an dem beurkundet wird.
Was die elektronische Präsenzbeurkundung ist — und was sie nicht ist
Die elektronische Präsenzbeurkundung verbindet die persönliche Anwesenheit aller Beteiligten mit der digitalen Erstellung der Urkunde. Alle Beteiligten sind im Raum, die Belehrung läuft wie bisher, das Vorlesen ebenfalls. Die Beurkundung selbst folgt den bekannten Regeln des Beurkundungsgesetzes. Nur die Urkunde bleibt von Anfang bis Ende eine Datei. Die fertige Urkunde wird als PDF gespeichert und in die elektronische Urkundensammlung übernommen; im Elektronischen Urkundenarchiv werden elektronische und papiergebundene Urkundenbestände verwaltet.
Nicht gemeint ist das notarielle Online-Verfahren per Videokommunikation — ein eigener Weg, den das Beurkundungsgesetz seit 2022 in den §§ 16a ff. getrennt regelt und bei dem Urkunden ohne Anwesenheit entstehen. Dort sind die Beteiligten gerade nicht vor Ort. Die elektronische Präsenzbeurkundung setzt weiter voraus, dass alle persönlich erscheinen — sie ändert nur das Medium der Niederschrift, nicht die Form des Zusammentreffens. Diese Unterscheidung ist im Alltag wichtig, weil Mandanten die elektronische Präsenzbeurkundung und das Online-Verfahren regelmäßig verwechseln.
Der Gesetzgeber hat damit einen Medienbruch beseitigt, der bisher jede Beurkundung begleitete: erstellen am Bildschirm, ausdrucken, unterschreiben, wieder einscannen. Genau diese Schleife entfällt. Für die Weiterverarbeitung heißt das: Elektronische Urkunden gehen ohne Zwischenschritt an Gerichte, an Behörden und in den elektronischen Handelsregisterverkehr, der in der Praxis der häufigste Anwendungsfall ist. Auch bei den Gerichten entfällt der Umweg über Papier. Das ist der eigentliche Beitrag dieser Regelung zur Digitalisierung des Notariats — und der Teil der Digitalisierung, den Ihre Mandanten im Termin bemerken.
Was das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung geändert hat
Das Gesetz ist am 29. Dezember 2025 in Kraft getreten, verkündet im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 320 (BGBl. 2025 I Nr. 320). Es ändert das Beurkundungsgesetz an einer Stelle, die für den Alltag alles entscheidet: Nach § 8 Absatz 2 BeurkG kann die Niederschrift über die Verhandlung als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Damit ist die Beurkundung erstmals im Präsenztermin ohne Papier möglich — elektronische Niederschriften gab es schon vorher, aber nur im Online-Verfahren per Videokommunikation (§§ 16a ff. BeurkG, seit 2022).
Für Ihr Haus ist vor allem eines wichtig: Das Gesetz gibt Ihnen ein Recht, keine Pflicht — es verpflichtet Notarinnen und Notare zu nichts. Notarinnen und Notare entscheiden selbst, ab wann und für welche Geschäfte sie elektronisch beurkunden. Ob ein Notariat früh einsteigt, hängt vor allem vom Geschäftsanfall und den internen Abläufen ab. Die Einführung im eigenen Haus ist damit vor allem eine Frage der Vorbereitung — und die ist technischer Natur. Wann diese Einführung sinnvoll ist, entscheidet der Geschäftsanfall, nicht das Gesetz.
Rechtsgrundlagen auf einen Blick
Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung hat die Normen dafür an fünf Stellen im Beurkundungsgesetz verankert. Wenn Ihr Softwarehaus oder Ihre Kammer auf eine Fundstelle verweist, steht sie in aller Regel in dieser Tabelle. Die fünf Normen bilden den Vorgang von der Aufnahme bis zur Verwahrung ab.
| Norm | Überschrift | Was sie für den Beurkundungsplatz bedeutet |
|---|---|---|
| § 8 Abs. 2 BeurkG | Grundsatz | Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden — die Kernnorm der elektronischen Präsenzbeurkundung |
| § 13a BeurkG | Signieren einer elektronischen Niederschrift | Die Beteiligten versehen die Niederschrift in Gegenwart des Notars mit ihrer qeS oder unterschreiben auf einem geeigneten elektronischen Hilfsmittel. Der Notar versieht sie mit seiner qeS; elektronische Unterschriften werden am Schluss bildlich wiedergegeben |
| § 13b BeurkG | Technische Rahmenbedingungen | Das Signatursystem soll durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt werden; außerdem gelten Anforderungen an Vertraulichkeit und Echtzeitdarstellung |
| § 31 BeurkG | Ausschluss der elektronischen Niederschrift | Für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden |
| § 45b BeurkG | Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden | Die nach § 8 Abs. 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars |
Nicht zu verwechseln: § 39a BeurkG regelt elektronisch errichtete Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39. Die elektronische Niederschrift über eine Verhandlung richtet sich dagegen nach § 8 Abs. 2 sowie §§ 13a und 13b BeurkG.
Der Ablauf: sieben Schritte in fester Reihenfolge
Die elektronische Präsenzbeurkundung folgt im Ablauf einer Kette, in der jeder Schritt technisch auf dem vorherigen aufsetzt. Diese Reihenfolge ist der eigentliche Unterschied zur Papierform — im Verfahren selbst ändert sich für die Beteiligten wenig.
- Entwurf in der Notarsoftware erstellen. Der Entwurf der Urkunde entsteht wie gewohnt in TriNotar oder Ihrer sonstigen Fachsoftware; das Gesetz macht dazu keine Vorgaben. Neu ist, dass die Datei den Vorgang bis zum Ende begleitet.
- Vorgang im XNP-Modul eBeurkundung anlegen. Das Modul der Bundesnotarkammer ist die technische Grundlage für die Beurkundung auf elektronischem Weg. Ohne diese Einrichtung startet kein Verfahren. Es muss vor der ersten Beurkundung eingerichtet und mit Ihrem Notariat verbunden sein.
- Urkunde am Bildschirm vorlesen und erörtern. Die Beteiligten müssen den Text der Urkunde mitlesen können. In der Praxis heißt das: ein zweiter Bildschirm am Beurkundungstisch, groß genug für zwei bis vier Personen.
- UVZ-Nummer vergeben und einfügen. Die Nummer aus dem Urkundenverzeichnis muss vor der Signatur im Dokument stehen. Wer sie vergisst, muss den Signaturvorgang wiederholen.
- Beteiligte unterschreiben elektronisch. Die Unterschriften werden über ein Unterschriftenpad erfasst und der Urkunde zugeordnet. Jeder Beteiligte unterschreibt einzeln.
- Notarinnen und Notare signieren mit der qualifizierten elektronischen Signatur. Die qeS wird mit der Signaturkarte und einem Kartenlesegerät erzeugt. Sie schließt das Verfahren ab und sichert die Integrität des Dokuments.
- Urkunde in das Elektronische Urkundenarchiv übernehmen. Die signierte Datei wandert in die elektronische Urkundensammlung; Ausfertigungen und Abschriften entstehen aus dem Dokument heraus.
Für die elektronische Präsenzbeurkundung ist Schritt 4 der kritische Punkt. Nach der Signatur ist das PDF versiegelt — jede spätere Änderung, auch eine Korrektur an einer Anlage, bedeutet einen neuen Signaturvorgang. Deshalb gehört diese Reihenfolge als Checkliste an jeden Beurkundungsplatz, nicht ins Handbuch. Wie sich das mit Ihrer Fachsoftware verzahnt, steht bei unseren TriNotar-Leistungen.
Wenn Sie die sieben Schritte vor dem ersten Termin am realen Arbeitsplatz testen möchten, nutzen Sie unseren Technik-Check fürs Notariat.
Ausstattung: was an jedem Beurkundungsplatz stehen muss
Die Ausstattung entscheidet, ob die elektronische Präsenzbeurkundung im Alltag trägt. Ein Platz, an dem ein Gerät fehlt, ist kein Beurkundungsplatz — er ist eine Terminfalle.
| Baustein | Wozu | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Signaturkarte (qeS) | Abschluss der Niederschrift durch Notarin oder Notar | personengebunden; Bezug über die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer; Gültigkeit im Blick behalten |
| Kartenlesegerät | Erzeugung der Signatur | an jedem Platz, an dem beurkundet wird — nicht nur im Notarzimmer |
| Unterschriftenpad | Unterschriften der Beteiligten | Treiber muss im Benutzerprofil verfügbar sein, auch auf Terminalservern |
| Zweiter Bildschirm | Vorlesen und Mitlesen am Tisch | Blickwinkel und Größe prüfen, bevor der erste Termin steht |
| Scanner | Anlagen, die auf Papier vorliegen | Auflösung und Dateiformat mit den Vorgaben der Urkundensammlung abgleichen |
| Notarsoftware auf aktuellem Stand | Zusammenspiel mit dem eBeurkundungs-Modul | Versionsstand vorher prüfen, siehe TriNotar-Update |
| Netzzugang zum XNP | Verbindung zur Bundesnotarkammer | Firewall-Freigaben und Zertifikate vorab klären |
| USB-Anschlüsse und Hub | Pad, Lesegerät, Scanner gleichzeitig | Anzahl der Ports am realen Arbeitsplatz zählen, nicht am Datenblatt |
| Gesicherte Datensicherung | Schutz der elektronischen Urkunden im Notariat | Sicherung und Wiederherstellung testen, nicht nur einrichten |
Sinnvoll ist, diese Liste vor der Einführung der elektronischen Beurkundung einmal pro Platz durchzugehen und schriftlich festzuhalten, was fehlt. Wenn Sie dabei Unterstützung möchten: Unser Technik-Check fürs Notariat geht genau diese Punkte mit Ihnen durch.
Papierform und elektronische Urkunde im Vergleich
| Schritt im Verfahren | Papierform | Elektronische Präsenzbeurkundung |
|---|---|---|
| Erstellung | Entwurf am Bildschirm, dann Ausdruck | Datei bleibt Datei |
| Vorlesen | vom Papier | am Bildschirm |
| Unterschrift der Beteiligten | handschriftlich auf Papier | elektronisch auf dem Unterschriftenpad |
| Abschluss durch das Notariat | Unterschrift und Siegel | qualifizierte elektronische Signatur |
| Verwahrung | Urkundensammlung in Papier | elektronische Urkundensammlung, Format PDF |
| Weitergabe an Gerichte und Behörden | Ausdruck, Versand, erneutes Einscannen | direkte elektronische Übermittlung |
| Korrektur nach Abschluss | Nachtrag auf Papier | neuer Signaturvorgang |
Zeit spart die elektronische Präsenzbeurkundung weniger im Termin selbst als danach. Das Einscannen entfällt, die Weiterverarbeitung startet sofort, und der Umlauf mit Gerichten und Behörden verkürzt sich auf einen Vorgang in der Software. Mit den Grundlagen dazu befasst sich auch unser Beitrag zur digitalen Akte im Notariat.
Was mit der elektronischen Urkunde danach passiert
Mit der Signatur ist der Termin beendet, das Verfahren aber nicht. Die elektronische Urkunde geht in die elektronische Urkundensammlung innerhalb des Elektronischen Urkundenarchivs. Dort wird sie nach den gesetzlichen Vorgaben verwahrt. Das Urkundenverzeichnis führt den Nachweis dazu — für elektronische Urkunden ebenso wie für die Urkunden auf Papier. Die laufende Nr. im Verzeichnis bleibt dabei die gewohnte.
Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften entstehen aus dem elektronischen Dokument heraus. Sie können elektronisch erteilt oder auf Papier ausgegeben werden — je nachdem, was der Empfänger benötigt, bei Gerichten in aller Regel elektronisch. Für die Beteiligten ändert sich damit im Ergebnis wenig; für die Abläufe im Notariat ändert sich der Aufwand spürbar.
Der größte Effekt liegt in der Weitergabe. Elektronische Urkunden lassen sich unmittelbar an das Registergericht übermitteln, und der elektronische Handelsregisterverkehr ist in der Praxis der häufigste Anwendungsfall, für den Notarinnen und Notare die elektronische Präsenzbeurkundung einsetzen. Auch im Verkehr mit Gerichten und Behörden entfällt der Umweg über Papier: kein Ausdruck, kein Postweg, kein erneutes Einscannen beim Empfänger. Die Urkunde kommt dort in dem Format an, in dem sie entstanden ist. Wer regelmäßig mit Nachlassgerichten, Grundbuchämtern oder Registergerichten arbeitet, spart damit einen kompletten Arbeitsschritt je Vorgang.
Ein Nebeneffekt betrifft die Aktenführung. Wenn Urkunden ohnehin elektronisch entstehen, lohnt es sich, die übrige Aktenführung im gleichen Zug anzusehen — sonst ist der Medienbruch nur verschoben. Die Digitalisierung endet nicht an der Urkunde: Posteingang, Akte und Archiv gehören in dieselbe Betrachtung. Für die Digitalisierung im Notariat ist die Beurkundung der Schritt, der den Alltag am sichtbarsten verändert.
Wo es in der Praxis klemmt
Die Einführungen scheitern selten am Verfahren — häufiger sind es mehrere kleine technische Lücken, die zusammen erst im Termin sichtbar werden.
Das folgende Szenario ist ein Muster für den Technik-Check und kein belegter Kundenfall: Ein Notariat hat drei Beurkundungsplätze, aber nur an einem Platz ein Kartenlesegerät. Der Treiber für das Unterschriftenpad fehlt im Terminalserver-Profil, das Pad wird also nur lokal erkannt. Gleichzeitig liegt die Notarsoftware hinter dem für das eBeurkundungs-Modul benötigten Versionsstand. Keiner dieser Punkte ist für sich dramatisch; zusammen würden sie den ersten Termin unterbrechen.
Der sichere Ablauf wäre, die Ausstattung je Platz zu vereinheitlichen, den Pad-Treiber im richtigen Benutzerprofil bereitzustellen und den Softwarestand vorab zu aktualisieren. Danach folgt eine Testbeurkundung vor dem ersten echten Termin. Die Signatur-Reihenfolge gehört anschließend als Checkliste an jeden Platz.
Was wir vor der Einführung sonst regelmäßig sehen: abgelaufene Zertifikate, ein zweiter Bildschirm, den man vom Besucherstuhl aus nicht lesen kann, und Sicherungen, die zwar laufen, aber nie zurückgespielt wurden. Die Einführung ist ein guter Anlass, das mitzuprüfen — Näheres dazu in unserer IT-Checkliste fürs Notariat.
Wer macht was
Die Zuständigkeiten verteilen sich auf vier Seiten. Diese Verteilung vor der Einführung zu klären, spart die meisten Rückfragen — das Gesetz regelt sie nicht.
| Rolle | Verantwortlich für |
|---|---|
| Notariat | Entscheidung über Plätze und Abläufe, Antrag der Notare auf die Signaturkarte, Einweisung der Notare und des Teams |
| Bundesnotarkammer | XNP, Modul eBeurkundung, Zertifizierungsstelle für die Signaturkarten, Rundschreiben zum Verfahren |
| Softwarehaus | Versionsstand der Notarsoftware, Anbindung an das Urkundenverzeichnis und an die elektronische Urkundensammlung |
| IT-Dienstleister | Hardware an den Plätzen, Treiber und Profile, Netzwerk und Freigaben, Datensicherung, Testlauf |
In der Praxis ist die vierte Zeile die, die am häufigsten offen bleibt. Gesetz und Software sind geregelt — die Arbeitsplätze bleiben liegen. Das Gesetz beantwortet keine Hardwarefrage. Genau dort setzt unsere IT-Beratung für Notariate an, und für den laufenden Betrieb der Fachsoftware unsere TriNotar-Leistungen.
Was elektronisch nicht geht
Nicht jede Urkunde gehört in die elektronische Form. § 31 BeurkG lautet: „Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.“ Das ist eine Soll-Vorschrift, kein Verbot — für die Praxis heißt es trotzdem: Testament und Erbvertrag entstehen weiter in Papierform. Auch bei der Verwahrung solcher Urkunden gelten die bisherigen Vorschriften.
Praktisch heißt das: Ihr Notariat führt beide Wege parallel. Der Weg über die Papierform verschwindet nicht, er wird zur Ausnahme für bestimmte Geschäfte. Für alle übrigen Geschäfte ist die elektronische Präsenzbeurkundung der Regelweg, den Notarinnen und Notare wählen können. Wer Abläufe umstellt, sollte deshalb von Anfang an beschreiben, welches Geschäft auf welchem Weg läuft. Das ist auch eine Frage der Nachweisführung — dazu passt unser Beitrag zur IT-Compliance im Notariat.
So gehen Sie die Umstellung an
Für ein Notariat mit zwei bis fünf Beurkundungsplätzen ist die Einführung ein Vorhaben von überschaubarer Größe. Der Weg dorthin hat allerdings eine feste Reihenfolge, und die lässt sich nicht abkürzen.
- Bestand aufnehmen. An welchen Plätzen wird beurkundet? Was steht dort heute, was fehlt?
- Signaturkarten beantragen. Der Weg über die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer braucht Vorlauf — dieser Schritt gehört an den Anfang.
- XNP-Modul einrichten. Zugang, Zertifikate, Freigaben im Netzwerk.
- Softwarestand prüfen und aktualisieren. Erst danach ist das Zusammenspiel testbar.
- Testbeurkundung durchführen. Mit echten Geräten, echtem Profil, echtem Ablauf, wie ihn die elektronische Präsenzbeurkundung vorsieht — nur ohne Beteiligte.
- Team einweisen. Vor allem auf die Reihenfolge im Verfahren: UVZ-Nummer vor der Signatur.
- Checkliste am Platz hinterlegen. Ein Blatt, sieben Zeilen, sichtbar. Mehr Digitalisierung braucht der Einstieg in die elektronische Beurkundung nicht.
Wo die Digitalisierung ohnehin auf dem Prüfstand steht, lohnt der Blick auf die Grundlagen dahinter — etwa auf die Frage, was in die Cloud im Notariat gehört und was besser lokal bleibt, oder auf die IT-Sicherheit für Notariate rund um Signatur und Archiv. Einen Überblick über Ihr Haus insgesamt gibt der Beitrag digitales Notariat.
Häufige Fragen
Wie funktioniert die qualifizierte elektronische Signatur im Notariat?
Die qualifizierte elektronische Signatur wird mit einer personengebundenen Signaturkarte und einem Kartenlesegerät erzeugt; Notarinnen und Notare erhalten sie über die Bundesnotarkammer. Sie belegt, wer signiert hat, und sichert, dass die Datei danach unverändert bleibt. Die allgemeinen Grundlagen dazu — außerhalb des Notariats, für Verträge im Unternehmen — erklärt unser Beitrag zur elektronischen Signatur. Im Verfahren schließt sie die Niederschrift ab — sie steht am Ende, nicht am Anfang.
Wie bekommt ein Notariat die Signaturkarte?
Die Karte wird über die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bezogen. Sie ist an die Person gebunden, nicht an den Arbeitsplatz. Planen Sie Vorlauf ein und behalten Sie die Gültigkeitsdauer im Kalender — eine abgelaufene Karte legt den Platz still.
Ist eine digitale Unterschrift beim Notar möglich?
Ja. Die Beteiligten unterschreiben elektronisch auf einem Unterschriftenpad, ihre Unterschrift wird der Datei zugeordnet. Die Notarin oder der Notar signiert anschließend mit der qeS. Eine einfache Unterschrift per Maus oder Foto ersetzt das nicht.
Ist eine notarielle Beurkundung ohne Anwesenheit möglich?
Für die elektronische Präsenzbeurkundung nicht — die Beteiligten müssen persönlich im Notariat sein und dort unterschreiben. Ohne Anwesenheit greifen die notariellen Online-Verfahren, die das Gesetz in den §§ 16a ff. BeurkG getrennt regelt. Beides sind verschiedene Wege mit verschiedenen Voraussetzungen.
Wann wird eine elektronische Beurkundung technisch zum Problem?
Meist an drei Stellen: fehlende UVZ-Nummer vor der Signatur, ein Pad ohne Treiber im richtigen Benutzerprofil, ein Softwarestand, der nicht zum Modul passt. Alle drei fallen in einer Testbeurkundung auf. Läuft die elektronische Präsenzbeurkundung erst im echten Termin zum ersten Mal, fallen sie dort ebenfalls auf — nur teurer für Ihren Kalender.
Welche Urkunden dürfen nicht elektronisch errichtet werden?
§ 31 BeurkG bestimmt, dass über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden soll — Testamente und Erbverträge bleiben damit praktisch der Papierform vorbehalten. Für die übrigen Urkunden steht der elektronische Weg offen, mit dem Handelsregisterverkehr und dem Verkehr mit Gerichten als häufigstem Anwendungsfall. Dort entscheidet Ihr Notariat selbst, welchen Weg es geht.
Was ändert sich für die Beteiligten im Termin?
Wenig. Die Beteiligten erscheinen wie bisher im Notariat, die Belehrung und das Vorlesen laufen unverändert, das Verfahren bleibt dasselbe. Statt auf Papier unterschreiben sie bei der elektronischen Präsenzbeurkundung auf einem Pad, und statt einer Urkunde in Papierform entsteht eine Datei. Erklärungsbedarf gibt es erfahrungsgemäß bei der ersten Beurkundung — danach ist die elektronische Präsenzbeurkundung für alle Seiten Routine.
Muss unser Notariat elektronisch beurkunden?
Nein. Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung eröffnet den elektronischen Weg, es schreibt ihn nicht vor. Notarinnen und Notare können weiter in Papierform beurkunden und einzelne Geschäfte auf das elektronische Verfahren umstellen. Die elektronische Präsenzbeurkundung lohnt dort zuerst, wo die Urkunden ohnehin bei Gerichten und Registern weiterlaufen — allen voran im Handelsregisterverkehr. Wo kaum Urkunden zu Gerichten gehen, ist der Nutzen kleiner.
Umstellung im Notariat: der nächste Schritt
Die elektronische Präsenzbeurkundung einzuführen ist kein Großprojekt. Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung ist seit acht Monaten in Kraft; was jetzt fehlt, ist selten Recht und fast immer Technik. Es ist eine Kette kleiner technischer Voraussetzungen, die zusammenpassen müssen — und die man einmal sauber einrichtet, statt sie im Termin zu entdecken. Wir sitzen in Sankt Augustin, arbeiten für Notarinnen und Notare im Raum Köln/Bonn und bundesweit, und richten genau die Plätze ein, an denen die elektronische Präsenzbeurkundung läuft.
Sie möchten wissen, wo Ihr Notariat steht? Wir sehen uns Ihre Beurkundungsplätze an und sagen Ihnen, was fehlt. Wenn Sie zuerst nur den Softwareteil klären wollen, finden Sie die Möglichkeiten rund um TriNotar auf unserer Leistungsseite; für Termine vor Ort im Raum Bonn sind wir schnell da. Alle Angebote für Notariate finden Sie im Notariats-Bereich.
